(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Seelsorge“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wuppertal.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst, Kultur und Musik und mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Der Zweck der Stiftung wird im Bereich der Gemeinden der Stadt Wuppertal verwirklicht. Sofern die Kirchengemeindeverbände der Stadt Wuppertal zusammengelegt oder mit anderen Kirchengemeindeverbänden verbunden werden, erstreckt sich der Stiftungszweck auf das Gebiet der neuen Kirchengemeindeverbände. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke dadurch, dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
(6) Die Zwecke der Stiftung müssen nicht in gleichem Maß verwirklicht werden.
(7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen kann in Immobilien, Kapitalien und Rechten oder Renten sowie in Kunstwerken bestehen. Ebenso können mobile Vermögenswerte in das Stiftungsvermögen eingebracht werden. Auf die Stiftung übertragene Immobilien dürfen veräußert werden und der Erlös ist dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen.
(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Absatz 5 Satz 1 ist zu beachten.
(4) Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich werden sollte und seine Auffüllung in den folgenden drei Jahren sichergestellt werden kann. Die Erfüllung des Satzungszwecks darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen) oder soweit dies ansonsten nach § 58 Nr. 11 AO zulässig ist.
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
(1) Organe der Stiftung sind:
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben lediglich nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die
Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin und 1 Beisitzer/in. Die Zuweisung von Ämtern erfolgt in der ersten Sitzung des Vorstandes. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft bestimmt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl. Die Zuwahl hat mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes zu erfolgen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
(3) Bei der Benennung der Vorstandsmitglieder soll möglichst darauf geachtet werden, dass dem Vorstand ein Priester sowie steuerrechtlich / zivilrechtliche sowie ökonomisch versierte Personen angehören.
(4) Die Geschäftsstelle der Stiftung befindet sich beim Pfarramt Herz Jesu Elberfeld in Wuppertal oder der Nachfolgepfarrei.
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben lediglich nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand bei entsprechend angewachsenem Stiftungsvermögen ganz oder teilweise Dritter bedienen; die Kosten hierfür trägt die Stiftung.
Bei entsprechend angewachsenem Stiftungsvermögen kann ein Geschäftsführer die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien führen. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens neun Mitgliedern. Das erste Kuratorium wird vom Vorstand bestellt.
(2) Das Kuratorium wählt den/die Vorsitzende(n) und seinen/ihren Stellvertreter aus seiner Mitte.
(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger.
(4) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand in allen stiftungsrelevanten Fragen, insbesondere hinsichtlich des Stiftungszweckes.
(2) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben lediglich nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn alle diesem Verfahren zustimmen; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für die Beschlüsse nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung.
(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach §13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Katholischen Kirchengemeinden der Stadt Wuppertal zu gleichen Teilen bzw. an deren Rechtsnachfolger zugunsten des Treuhandkontos des Pfarrers, der es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Jahresabschluss vorzulegen.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Stand: 14. Oktober 2007